Bis 1. Juni keine Großveranstaltungen
Zittau sagt alle Großveranstaltungen bis einschließlich 1. Juni ab. Das teilte die Stadtverwaltung heute mit. Die Entscheidung sei in Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der aktuell gültigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens „nach reiflicher Abwägung mit dem Krisenstab für außergewöhnliche Lagen, den ausführenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung, Veranstaltern und beteiligten Partnern“ getroffen worden. Bei den von der Stadt selbst veranstalteten Events betrifft diese Regelung besonders das traditionell am Vorabend des Himmelfahrtstages, in diesem Jahr also am 20. Mai, geplante Spectaculum Citaviae. „Es ist sehr traurig, dass wir diesen Schritt gehen mussten, doch bei den meisten Veranstaltungen sind im Moment weder gesicherte Vertragslagen noch die notwendigen Vorbereitungen abzusichern“, erklärt Oberbürgermeister Thomas Zenker. Alle Beteiligten hätten lange gezögert und abgewogen, doch die heute noch völlig unklare Situation im Mai mache es allen Seiten schwer, verbindliche Verträge einzugehen. Auch mit den Veranstaltern des Neiße Filmfestival, des trinationalen Theaterfestivals J-O-S und der Deutschen Meisterschaften im Orientierungslauf ist das Vorgehen abgestimmt. Der Weinau e.V. plant zunächst weiter und wird in engem Kontakt mit der Verwaltung die Lage in den kommenden Wochen beurteilen und ggf. kurzfristig vor dem geplanten Veranstaltungstermin von „Weinau aktiv“ ebenfalls absagen.
Auch keine Osterfeuer
Zittau erteilt bis auf Widerruf auch keine Erlaubnisse zur Abhaltung von Lager- und Traditionsfeuern, insbesondere auch von Osterfeuern. Offene Feuer müssen laut Polizeiverordnung behördlich genehmigt werden. Da die aber als Traditionsfeuer zur Brauchtumspflege viele Menschen versammeln, sind sie aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes durch die Allgemeinverfügung des Sächsischen Sozialministeriums vom 20. März verboten. Davon ausgenommen sind Koch- und Grillfeuer in befestigten Feuerstätten mit einem Durchmesser nicht größer als 60 Zentimeter oder in handelsüblichen Grillgeräten im eigenen Garten. Diese Feuer dürfen nur alleine oder mit dem Lebenspartner bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes auf dem zum Wohnbereich gehörenden Grundstück abgehalten werden. Grillpartys mit Nachbarn oder Freunden sind dagegen untersagt. Vom Verbot betroffen sind auch Familienangehörige, die gewöhnlich in einem eigenen oder anderen Hausstand leben. Und bei der Unterhaltung z. B. über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen. Weitere lokale und überregionale News zum Thema Corona gibt's in unserem Ticker.Die Impfpflicht in der Kritik
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