Landkreis trifft Vorbereitungen für Notbetreuung
Die Kreisverwaltung Spree-Neiße stellt auf ihrer Internetseite ab sofort online die Antragsunterlagen zur Notbetreuung für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Gemäß der Fünften Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sind Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen zu schließen, wenn in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 300 an mehreren Tagen in Folge überschritten wird.
Darauf bereitet sich der Landkreis Spree-Neiße vor und hinterlegt für alle Sorgeberechtigten das Formular zur Beantragung der Notbetreuung.
Nach öffentlicher Bekanntgabe des Übergangs von der Regelbetreuung in den Notbetrieb werden die Sorgeberechtigten gebeten, dieses Formular bei ihrer zuständigen Kommune einzureichen, um die Notfallbetreuung für ihr Kind zu beantragen. Anspruch auf die Notbetreuung haben Kinder, wenn alle Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind und eine häusliche Betreuung nicht zu organisieren ist, von Alleinerziehenden, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist oder das Kindeswohl gefährdet ist.
Zu den Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur zählen:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
- Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 7 vom 22. Januar 2021 13
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Bestattungsunternehmen
- im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich.
Der Präsenzunterricht in Grundschulen wird weiter ausgesetzt und die Horte sind ebenfalls geschlossen bzw. bieten eine Notbetreuung an. Wer bereits einen rechtskräftigen positiven Bescheid über die Notbetreuung seines Kindes im Hort erhalten hat, braucht keine neuen Anträge auszufüllen. Der Anspruch bleibt bestehen.
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