Kosmetikstudios wieder geöffnet
Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Als geeignete Schutzmaßnahme für gesichtsnahe Dienstleistungen, müssen Beschäftigte, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu vermeiden, eine Atemschutzmaske, z. B. eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, tragen. Auf die Hinweise für das richtige An- und Ablegen dieser Masken ist dabei zu achten. Dazu muss auch eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild die Schleimhäute der Augen schützen. Das Tragen von Einmalhandschuhen ist ebenfalls eine grundlegende Anforderung. Für Kosmetiksalons und das Friseurhandwerk sind aufgrund der typischen gesichtsnahen Dienstleistungen besonders strenge Hygiene- und Arbeitsschutzstandards einzuhalten. Weder sind ein Sicherheitsabstand von 1,5 m noch die Bedeckung von Mund und Nase möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte im April mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard entsprechende Empfehlungen für die Arbeitswelt gegeben. Auf dieser Grundlage konkretisieren die Unfallversicherungsträger zurzeit sämtliche branchenspezifischen Standards. Da prinzipiell für alle Arbeitsbereiche geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind, ist dieser Prozess sehr aufwändig und dynamisch. Gerade um die Frage, welcher Schutz für die Beschäftigten angemessen ist, wenn die Kundin oder der Kunde keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, wurde vor dem Hintergrund der Notwendigkeit von Atemschutzmasken für medizinisches Personal lange gerungen. Jeder Kosmetiksalon sollte zudem ein Konzept zur Reinigung von Oberflächen und Arbeitsmitteln haben. Auch eine regelmäßige und gute Lüftung der Räume gehört zu den notwendigen Maßnahmen. Selbstverständlich gilt auch hier, dass Menschen mit Erkältungssymptomen oder erhöhter Körpertemperatur keine Behandlung in Anspruch nehmen können. Das sollte vor dem Termin telefonisch geklärt werden. Zudem ist es ratsam das Bestellsystem so zu gestalten, dass keine Wartezeiten für die Kunden bestehen. Auf die bekannten Hygienemaßnahmen wie Händewaschen und Händedesinfektion durch die Kunden und die Beschäftigten ist zu achten. Gesichtsnahe Dienstleistungen, die Friseursalons anbieten, wie Wimpernfärben, Rasieren oder Bartpflege, waren zunächst nicht gestattet. Unter Beachtung der beschriebenen Schutzvorgaben sind diese Dienstleistungen nun auch hier möglich. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat nun für die Kosmetikbranche einen »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios« veröffentlicht, der >>HIER<< zu finden ist.
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