André Schramm

FFP2-Masken: Hartz IV-Empfänger müssen selber zahlen

Hartz IV-Empfänger müssen FFP2-Masken aus eigener Tasche bezahlen. So hat es das Sozialgericht Dresden entschieden. Dem vorausgegangen war ein Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe, das die Jobcenter in der Pflicht sah.
Hartz IV-Empfänger müssen nach Beschluss des Sozialgerichtes Dresden FFP2-Masken selbst bezahlen. Foto: pixabay

Hartz IV-Empfänger müssen nach Beschluss des Sozialgerichtes Dresden FFP2-Masken selbst bezahlen. Foto: pixabay

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte am 12. Februar 2021 dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im "Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken" bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 stattgegeben. Der Kläger konnte gegenüber der Kammer einen besonderen Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken glaubhaft machen, hieß es. Im Ergebnis wurde das Jobcenter verdonnert, wöchentlich 20 FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen oder monatlich 129 Euro zu zahlen – zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Daraufhin waren auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen. Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 1. März entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen dürfen. Im Kern kam das Gericht zu dem Schluss, dass kostengünstige medizinische Masken für die meisten Alltagssituationen Arbeitssuchender ausreichend und durch den Regelsatz finanzierbar seien. Begründung im Detail Vor dem Sozialgericht Dresden hatte ein alleinstehender und nicht erwerbstätiger Antragsteller geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe, die das Jobcenter zu zahlen habe. Das sah das Gericht anders. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht worden, noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Nach der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung habe der Antragsteller bereits Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne. Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe laut der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller allerdings nicht relevant seien (z.B. ambulante Pflege).  In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 weiterhin Alltagsmasken bzw. - insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern - OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.


Meistgelesen