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Dresden lockert ab Mittwoch

Keine Ausgangssperre, dafür Außengastronomie und geöffnete Museen: Ab Mittwoch tritt die restriktive Bundesnotbremse in Dresden außer Kraft. Das führt wiederum zu Lockerungen. Die Test- und Meldeauflagen bleiben in vielen Branchen allerdings bestehen.
Kehrt jetzt langsam das Leben in die Stadt zurück? Foto: Schramm

Kehrt jetzt langsam das Leben in die Stadt zurück? Foto: Schramm

Bereits am Montag, 17. Mai, hatte Dresden den fünften Werktag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Damit treten ab Mittwoch, 19. Mai, die Regelungen der „Bundesnotbremse“ außer Kraft. Damit gilt wieder die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Das ändert sich ab 19. Mai in Dresden: Ausgangssperre: Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt nicht mehr.
Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich Personen aus zwei Hausständen treffen (in geschlossenen Räumen insgesamt fünf, im Freien zehn Personen). Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene oder vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Auch bei Dienstleistungen und im ÖPNV muss die Maske getragen werden. Einkaufen: Geschäfte und Läden des Grundbedarfs bleiben ohne Beschränkung geöffnet. Für alle anderen gilt weiterhin das Prinzip „click & meet“ mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest oder dem Nachweis über die Genesung oder vollständige Impfung. Gastronomie: Neben Abhol- und Lieferservice ist die Außengastronomie wieder zulässig. Voraussetzung ist eine Terminbuchung sowie eine Erfassung der Kontaktdaten. Sitzen Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. Einem negativen Test gleichgestellt sind Genesene oder vollständige geimpfte Personen mit entsprechenden Nachweisen. Beherbergung: Der Betrieb von Camping- oder Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist zulässig. Hotels dürfen weiterhin nur nicht-touristische Beherbergungen anbieten. Kunst und Kultur: Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen öffnen. Voraussetzung sind Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie ein negatives Testergebnis – nicht älter als 24 Stunden – soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann. Sport: Sport im Außenbereich und auf Außensportanlagen für Gruppen von maximal 20 Minderjährigen ist zulässig. Zudem darf kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen stattfinden. Es gilt grundsätzlich eine Testpflicht für die Trainer. Kontaktsport – ausschließlich auf Außensportanlagen – sowie kontaktfreier Sport in Innensportanlagen und Fitnessstudios ist nur mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest auch für die Sportler oder einem Test aus der Schule (nicht älter als 72 Stunden) zulässig, soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann. Botanische Gärten und Zoos sowie Führungen: Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich – hier mit maximal zehn Teilnehmern – ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. Die Testpflicht entfällt für Genesene oder vollständig geimpfte Personen. Rücknahme-Regel: Die Lockerungen greifen nicht mehr, sofern die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreitet. Sie sind dann zum übernächsten Tag rückgängig zu machen. Gleiches gilt, wenn das im Freistaat Sachsen definierte Maximum von 1.300 normalstationären Betten zur Versorgung von COVID-19-Patienten überschritten wird.


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