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Carola Pönisch

Wegen Corona: Alkoholausschank wird begrenzt

Im öffentlichen Raum ist ab 25. November zwischen 20 Uhr abends bis 6 Uhr am Folgetag jeglicher Alkoholkonsum verboten.
Keine Chance auf Glühwein in der Innenstadt. Foto: Pönisch

Keine Chance auf Glühwein in der Innenstadt. Foto: Pönisch

Grundlage für diese Maßnahme ist die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021.  Danach sind die Kommunen gehalten, den Alkoholausschank aber auch -konsum im Stadtgebiet zu begrenzen. Was gilt genau? Alkoholkonsum im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum ist von 20 Uhr abends bis 6 Uhr am Folgetag untersagt. Alkoholkonsum ist konkret verboten

  • vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars, Imbissangeboten sowie Biergärten; 
  • auf Sport- und Spielflächen;  
  • an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
  • auf Parkplätzen; in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;
  • in privaten Räumen, die für jedermann zugänglich sind
  • insbesondere auf privatem Grund liegende Zugänge zu Einkaufszentren oder anderen Einrichtungen
  • ganztätig verboten ist der Ausschank von alkoholischen Heißgetränken unter freiem Himmel, außerhalb von Gastronomiebetrieben, die nur mit dem Nachweis von 2G und Kontakterfassung aufgesucht werden dürfen
Wo gilt die Regelung? Das Verbot des Alkoloausschankes gilt in fünf Bereichen der Innenstadt: Hauptbahnhof bis Prager Straße/Waisenhausstraße, der gesamten Bereich Pirnaischer Platz/Altmarkt bis einschließlich Zwinger, von der Großen Meißner Landstraße über Hauptstraße sowie das gesamte Barockviertel bis Königstraße einschließlich Albertplatz, große Teile der Neustadt inklusive Alaunpark und den gesamten Großen Garten. Mit der Anordnung sollen Kontakte verhindert und  Verdrängungseffekten aufgrund der geschlossenen Weihnachtsmärkte vorgebeugt werden. Nebenstehend finden Sie eine Übersicht über die fünf Alkoholverbotszonen.


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