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Sachsens Corona-Regeln ab 1. April

Ab 1. April gilt in Sachsen eine neue Coronaschutzverordnung. Besonders in Kita, Schule und auf Arbeit kommt es zu Verschärfungen. So dürfen beispielsweise Eltern ohne Negativ-Test die Kindertageseinrichtungen nicht mehr betreten. Die neuen Regeln im Überblick.

Kontaktbeschränkung Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Neu ist, dass diese Regelung losgelöst von Inzidenzzahlen bestehen bleiben soll. Maskenpflicht Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen. Corona-Tests Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten. Für Angestellte der Dienstleistungsbranche, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich ebenfalls zweimal testen lassen pro Woche. Ihre Kunden benötigen einen tagaktuellen Negativ-Test. Regeln in Schulen Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (1. bis 4. Klasse) ausgedehnt. Schulpersonal muss sich nach wie vor zwei Mal pro Woche testen (lassen). Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Die Schulbesuchspflicht wird für alle Klassenstufen aufgehoben. Kita-Zutritt nur nach Negativ-Test Kindertageseinrichtungen dürfen fortan nur noch von Personen betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Kita-Kinder sind allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. Eltern, die keinen Nachweis erbringen können, müssen ihre Kinder auf dem Außengelände, maximal am Eingangsbereich übergeben. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Das Kita-Personal muss sich laut Kultusminister Christian Piwarz zwei Mal pro Woche testen lassen.  Weitere Regelungen Bei Eheschließungen und Beerdigungen können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen. Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt. Sie können nun inzidenzunabhängig öffnen. Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden. Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis einschließlich 18. April.


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