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Waldverbot ab 21 Uhr

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist das Betreten der Wälder in der Sächsischen Schweiz ab 21 Uhr verboten. Die Regelung gilt ab sofort.
Wegen Waldbrandgefahr ist das Betreten des Nationalparks nach 21 Uhr verboten. Das Bild stammt von August 2018. Damals kam es u.a. nahe der Bastei zu schweren Waldbränden. Foto: Daniel Förster

Wegen Waldbrandgefahr ist das Betreten des Nationalparks nach 21 Uhr verboten. Das Bild stammt von August 2018. Damals kam es u.a. nahe der Bastei zu schweren Waldbränden. Foto: Daniel Förster

Das Landratsamt hat als untere Forstbehörde eine Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes im Gebiet Nationalparkregion Sächsische Schweiz erlassen. Folgende Bestimmungen sind zu beachten: 1. In der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist das Betreten des Waldes einschließlich aller Waldwege untersagt. 2. Von 6 Uhr bis 21 Uhr ist das Verlassen der Waldwege untersagt. Für die Kernzone des Nationalparks gilt unabhängig von dieser Regelung das Verbot den Wald außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten. 3. Ausgenommen ist der Aufenthalt in den ausgewiesenen Trekkinghütten des Forststeigs, sofern diese vor 21 Uhr erreicht werden. 4. Vom zeitweiligen Betretungsverbot sind die im § 15 Abs. 2 SächsWaldG genannten Personen und Sachverhalte ausgenommen. 5. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen vorstehende Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen. Wegen der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht eine außerordentlich große Waldbrandgefahr. In den vergangenen Wochen mussten die Feuerwehren häufig Waldbrände bekämpfen, deren Entstehung häufig im Zusammenhang mit Freilandübernachtungen stand.


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