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Bürgerbegehren zum IPO "nicht zulässig"

Das Bürgerbegehren zum »IndustriePark Oberelbe« (IPO) ist unzulässig. Die Juristen der Stadt haben formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Die Antwort der Initiatoren kam prompt.
Daniel Szenes und André Liebscher kurz vor der jüngsten Stadtratssitzung. Foto: D. Förster

Daniel Szenes und André Liebscher kurz vor der jüngsten Stadtratssitzung. Foto: D. Förster

 Wie die Stadtverwaltung Pirna mitteilte, seien drei Gründe ausschlaggebend für diese Beurteilung gewesen.  Die Formulierung des angezeigten Bürgerbegehrens lautet: „Der Gemeinderat meiner Gemeinde Pirna beschließt einen Bürgerentscheid mit einem Entscheidungsvorschlag durchzuführen zu der Frage, ob am Feistenberg ein lndustrie-/Gewerbegebiet entstehen soll.« Nach Ansicht der Stadtverwaltung wird somit angestrebt, die Weisung an den Gemeinderat zu erteilen, über einen Bürgerentscheid zu beschließen. Eine solche Anweisung sei jedoch unzulässig, heißt es. Das Bürgerbegehren muss laut Sächsischer Gemeindeordnung so formuliert werden, dass im Rahmen des angestrebten Bürgerentscheides die zu treffende Entscheidung unmittelbar durch die Bürger erfolgt. Inhaltliche Mängel Daneben sei das Begehren auch aus inhaltlichen Gründen unzulässig. Ein Bürgerentscheid kann nur über Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Gemeinderat, im konkreten Fall der Stadtrat, zuständig ist.  »Beim IndustriePark Oberelbe handelt es sich um eine überörtliche Angelegenheit, die in der Zuständigkeit des gegründeten Zweckverbandes liegt«, so die Stadtverwaltung. Ein Bürgerbegehren gegenüber dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Oberelbe  komme nicht in Betracht. Die Initiatoren sehen das anders. Unterschriften werden weiterhin gesammelt »Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trifft nach Einreichung der notwendigen Unterschriften gemäß §25, Absatz 4, Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung allein der Gemeinderat. Niemand sonst«, sagte Daniel Szenes, Mitglied der Bürgerinitiative Oberelbe. Seiner Ansicht nach versuche die Stadt das Bürgerbegehren bereits vom Start weg zu diskreditieren. »Im Rathaus gibt es offenbar wenig Interesse, die Bürger in wichtige Entscheidungen der Stadt ernsthaft einzubeziehen. Und: Es existiert im Büro des Oberbürgermeisters berechtigte Furcht, dass die Bürger dem Großprojekt gegenüber doch kritischer eingestellt sind als man bisher annahm. Genau das könnte ein Bürgerentscheid nach erfolgreichem Bürgerbegehren durchaus zu Tage fördern«, so Szenes weiter. Ungeachtet der Rechtsauffassung der Stadt solle die Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren wie geplant durchgeführt werden. "Es ist richtig, dass im Bürgerentscheid keine Weisungsaufgaben erteilt werden dürfen. Das bestimmt §25, Absatz 2, Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung. Wir befinden uns aber nicht in der Phase des Bürgerentscheides nach §24, sondern in der Phase des Bürgerbegehrens nach §25, indem es keine inhaltlichen Einschränkungen bezüglich der Formulierung des Entscheidungsvorschlages, bzw. der Frage gibt", sagte André Liebscher, ebenfalls Mitglied der Bürgerinitiative.


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