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Führerschein: Wann tauschen?

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge rät zum Tausch besonders gebrauchter Papierführerscheine, um Ärger im Ausland zu vermeiden. Auch bei neueren Führerscheinen im EC-Karten-Format gibt es einiges zu beachten.
Ein alter Papierführerschein. Foto: Archiv

Ein alter Papierführerschein. Foto: Archiv

Noch sind die „alten“ Führerscheine weiterhin in Deutschland und im EU-Ausland gültig. Aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann ein vor dem 19.01.2013 ausgestellter Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umgetauscht werden. Der Führerscheinumtausch ist auch dann empfehlenswert, wenn der derzeitige Führerschein unleserlich geworden ist oder das Foto nicht mehr ganz aktuell ist. So können beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs im Ausland keine Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fahrerlaubnisse der alten Klasse 2 und Klasse 3 für besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,5 Tonnen. Fahrerlaubnisse dieser Klassen müssen spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umgetauscht werden. Dabei muss auch die Kraftfahreignung nachgewiesen werden. Momentan sollten nur solche Papierführerscheine getauscht werden, die aufgrund ihres Zustands unbrauchbar sind. Generell sollten die nachfolgend veröffentlichten Umtauschzeiträume eingehalten werden, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers      umzutauschen bis  Vor 1953                                                     19.01.2033 1953 - 1958                                                 19.01.2022 1959 - 1964                                                 19.01.2023 1965 - 1970                                                 19.01.2024 1971 oder später                                         19.01.2025 II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: Ausstellungsjahr                                          umzutauschen bis 1999 - 2001                                                 19.01.2026 2002 - 2004                                                 19.01.2027 2005 - 2007                                                 19.01.2028 2008                                                            19.01.2029 2009                                                            19.01.2030 2010                                                            19.01.2031 2011                                                            19.01.2032 2012 - 18.01.2013                                       19.01.2033 Wurde der bisherige Führerschein nicht im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder in den ehemaligen Landkreisen Sebnitz, Pirna, Freital oder Dippoldiswalde ausgestellt, wird zusätzlich noch eine Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde benötigt. Diese ist im Vorfeld vom Bürger selbst bei der jeweiligen Führerscheinstelle anzufordern und zum Umtausch vorzulegen. Die Gebühr für den Umtausch eines alten Führerscheins in den EU-Kartenführerschein beträgt 24 Euro. Außerdem ist ein biometrisches Lichtbild, der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) und der alte Führerschein vorzulegen. Einen internationalen Führerschein gibt es nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins. Nach Ablauf der Fristen (oben) wird der Führerschein ungültig. Bei diesem Vorgang handelt sich um einen reinen verwaltungstechnischen Umtausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.


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