Matthias Stark

Ist das denn rechtens?

Bautzen. Die Mandanten der Bautzener Anwältin Ursula Röder beschäftigt die Problematik der Rückzahlung von Coronahilfen aus dem Jahr 2020.
Die nunmehrigen Rückforderungen von Corona-Hilfsgeldern sorgen bei Soloselbständigen und Kleinunternehmern für heftige Diskussionen.

Die nunmehrigen Rückforderungen von Corona-Hilfsgeldern sorgen bei Soloselbständigen und Kleinunternehmern für heftige Diskussionen.

Bild: Matthias Stark

Mittlerweile erreichen die Anwältin in Bautzen immer mehr Anfragen von Menschen, die in der Frage Rückzahlung von Zuschusszahlungen während der Coronazeit Hilfe benötigen. Die damalige Bundesregierung hatte im März 2023 ein Corona-Soforthilfeprogramm für kleine Unternehmen und Soloselbständige aufgelegt. In diesem Programm vom 30. März 2020 heißt es wörtlich: »Gerade Soloselbständige und kleine Unternehmen stehen wegen der Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen. Die Bundesregierung hat deshalb … Eckpunkte für unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehn) für diese Betroffenen beschlossen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm hat ein Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro und deckt einen substantiellen Anteil der mehr als drei Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen in Deutschland ab.«

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten konnten bis 9.000 Euro und solche mit bis zu zehn Beschäftigen 15.000 Euro für drei Monate beantragen. Nun, fünf Jahre danach, fordert in Sachsen die Sächsische Aufbaubank SAB eine Rückzahlung für vermeintlich unrechtmäßig ausgezahlte Gelder ein. Die betroffenen Kleinstunternehmen und Soloselbständige erhalten eine Aufforderung zum Rückmeldeverfahren und sollen dort ihre Einkünfte aus der damaligen zeit offenlegen.

 

Verjährung – oder nicht?

 

»Die Frage ist, ob das rechtens ist«, sagt Anwältin Röder. Nach ihrer Rechtsauffassung ist der Anspruch des Staates auf Rückzahlung nach drei Jahren verjährt. Das ergäbe sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017. Damit endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Die SAB sieht das anders, wenn sie mitteilt: »Eine Verjährungsfrist laut BGB greift hier nicht bzw. erst, wenn es um beschiedene Ansprüche geht. Diese können nur innerhalb von drei Jahren nach Prüfung der Verwendung eingefordert werden.«

Den Soloselbständigen und Kleinstunternehmen falle eine Rückzahlung außerordentlich schwer. Für die Bautzener Anwältin stellt sich außerdem die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Rückforderungen basieren. Sie sagt: »Mit dem Versprechen eines Zuschusses, dessen Inanspruchnahme und der Rückforderung wird ein Wortbruch begangen. Dieser Wortbruch ist ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.«

 

Langer Atem nötig

 

Ursula Röder ist von ihrer Rechtsauffassung überzeugt, wenn sie feststellt: »Es gibt eine Reihe guter Argumente. Wenn ich davon nicht überzeugt wäre, etwas zu erreichen, dann würde ich es nicht tun.« Sie macht aber auch klar, dass es nicht zu schnellen Entscheidungen kommen wird. Letztlich wird das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden, und das kann bis zu sechs oder sieben Jahre dauern.

Die Mandanten von Ursula Röder werden also einen langen Atem brauchen. Die Anwältin rät allen Betroffenen, einen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist per Einschreiben mit Rückschein an die SAB zu schicken. Außerdem rät sie dringend dazu, sich Rechtsbeistand zu holen. Ob die Rückzahlungen wirklich erfolgen müssen oder doch das Versprechen der damaligen Bundesregierung Bestand hat, wird die Zukunft zeigen. Denn damals hieß es: »Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen. … Die Hilfe soll schnell kommen.« Für Anwältin Ursula Röder ist das Ganze auch eine äußerst brisante politische Frage, wenn nun im Jahr 2025 Rückzahlungen gefordert werden.


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