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Wählen zu dürfen ist ein Privileg

Sonntag ist Wahltag. Wenn man keine Zeit hat ins Wahllokal zu gehen, können die Stimmen auch per Briefwahl abgegeben werden. Und das sogar noch bis zum Wahltag selbst.
Foto: pixabay

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Wie wird bei der Kommunalwahl gewählt?

Jeder Wähler hat drei Stimmen. Diese kann er einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste geben. Das nennt man kumulieren, was so viel heißt wie "anhäufen" oder "ansammeln". Dem Wähler ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidaten einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. In der Auswertung ist es daher nicht relevant auf welchem Listenplatz ein Bewerber einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe auf dem Stimmzettel geführt ist. Bei mehr als drei Kreuzen ist allerdings der ganze Stimmzettel ungültig. Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler nicht an die Reihenfolge halten, in der die Kandidaten auf den Listen stehen.

 

Wer darf wählen?

Bei der Europawahl darf wählen, wer:

•          18 Jahre alt ist

•          Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger)

•          im Wählerverzeichnis geführt wird

•          seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Mitglied-Staat wohnt

•          nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

 

Bei der Wahl des Kreistages, der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Wahl der Ortsbeiräte darf wählen, wer:

•          16 Jahre alt ist

•          Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger)

•          im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde geführt wird

•          seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat

•          nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

 

Was wird gewählt?

Mit vier verschiedenfarbigen Stimmzetteln werden mit

  • weiß das Europäische Parlament,
  • gelb der jeweilige Kreistag
  • rosa die Stadtverordnetenversammlung
  • lila die Ortsbeiräte der jeweiligen Ortsteile gewählt.

 

Bei der Wahl zum Kreistag, der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte werden die Wählerstimmen nach dem Prinzip der Verhältniswahl in Sitze umgerechnet. Dabei entscheiden sich die Wähler neben den Einzelbewerbern vor allem zwischen verschiedenen Listen, die von den Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Darauf stehen die Kandidierenden, die für sie in die Kommunalvertretung einziehen wollen.

 

Wie viele Kreuze können gesetzt werden?

Der Wähler kann bei der Europawahl jeweils eines, bei der Wahl des Kreistages, der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Wahl der Ortsbeiräte bis zu drei setzen. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

 

Wann ist die Stimme ungültig?

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.         nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

2.         keine Kennzeichnung oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält,

3.         den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.         einen Zusatz enthält,

5.         einen Vorbehalt enthält oder

6.         durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

 

Was passiert im Wahllokal?

Die Wähler geben ihre Wahlbenachrichtigungen beim Wahlvorstand ab. Wer die Benachrichtigung nicht findet, weist sich mit einem Personaldokument (Ausweis, Pass oder Führerschein) mit Foto aus. Grundsätzlich wird das Personaldokument nur bei Zweifeln an der Identität der Wahlberechtigung verlangt, es sollte aber immer mitgenommen werden, da es auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Nach erfolgter Prüfung erhalten die Wähler einen Stimmzettel zum Ausfüllen in der Wahlkabine. In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und mit Stiften vorhanden. Nach Ausfüllen des jeweiligen Stimmzettels (Europawahl, Wahl des Kreistages, Wahl der Stadtverordnetenversammlung und Wahl der Ortsbeiräte) wird dieser gefaltet (die beschriebene Seite ist innen) und in der für diese Wahl zugehörigen Wahlurne gesammelt.

 

Wie wird das Wahlergebnis ermittelt?

In einem ersten Schritt werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Nachdem die Zahl der Wähler festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer unter Aufsicht der/des Wahlvorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Die Stimmzettel werden also nach den angekreuzten Wahlvorschlägen sortiert, nach Wahlvorschlägen getrennt ausgezählt, die bisherigen Ergebnisse verglichen, bei Unstimmigkeiten erneut gezählt und zum Abschluss werden die festgestellten Ergebnisse in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.

Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen. Für die Kommunalwahl und die Wahl der Ortsbeiräte stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis in der Stadt fest. Für die Kreistagswahlen stellt der Wahlausschuss des LK SPN das Wahlergebnis fest.

 


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