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Die Abstandshalter sind da

Verkehrsplaner Anatoly Arkhipov bringt den gut sichtbaren Abstandsaufkleber auf einem Fahrzeug der Meißner Stadtverwaltung an. Foto: Stadt Meißen

Verkehrsplaner Anatoly Arkhipov bringt den gut sichtbaren Abstandsaufkleber auf einem Fahrzeug der Meißner Stadtverwaltung an. Foto: Stadt Meißen

Radfahrer müssen sich auf den Straßen im Meißner Stadtgebiet den Platz häufig mit PKW, LKW und anderen motorisierten Fahrzeugen teilen. Die Verträglichkeit von diesem sogenannten Mischverkehr ist unter anderem abhängig von der Kraftfahrzeugverkehrsstärke, den zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten für den Kfz-Verkehr oder auch von der verfügbaren Fahrbahnbreite. Problematisch wird diese Führungsform immer dann, wenn Fahrbahnbreiten von innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen zwischen sechs und sieben Metern liegen und das Verkehrsaufkommen ca. 400 Kfz/ Spitzenverkehrsstunde übersteigt. Der verfügbare Straßenraum in den Hauptverkehrsstraßen lässt es jedoch nicht immer zu, eigenständige Radinfrastruktur zu realisieren. Aber auch in verkehrsberuhigteren Erschließungsstraßen, die für Radfahrende wichtige Durchgangs- und Verbindungsfunktionen haben, ist Konfliktpotenzial zwischen den Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen. Um Gefahren beim Überholen in Zukunft zielorientiert entgegenzuwirken, trat am 28. April 2020 die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO-Novelle) in Kraft. Sie schreibt nunmehr konkrete Mindestüberholabstände vor. Bisher sah die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich einen ausreichenden Seitenabstand vor. Nun müssen Kraftfahrzeuge aus Verkehrssicherheitsgründen beim Überholen von Radfahrenden und Fußgängern einen Überholabstand von mindestens 1,5 Meter innerhalb geschlossener Ortschaften einhalten. Dies gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, wie beispielsweise E-Scooter, sowie für einspurige Fahrzeuge, wie Motorräder, Roller und Mofas. Bei Verstoß droht ein Bußgeld und gegebenenfalls ein Punkt in Flensburg. Außerorts und bei Geschwindigkeiten von über 50 km/h sind laut StVO-Novelle zudem zwei Meter Überholabstand verpflichtend einzuhalten. Dieser Abstand gilt auch innerorts immer dann, wenn beispielsweise Kinder, die mit dem Rad unterwegs sind, oder Radfahrer mit (Kinder)Anhänger überholt werden.


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