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Carola Pönisch

Stadt sagt Herbstmarkt ab

Nach dem Frühjahrs- fällt nun auch der Dresdner Herbstmarkt aus. Foto: Pönisch

Nach dem Frühjahrs- fällt nun auch der Dresdner Herbstmarkt aus. Foto: Pönisch

Der für den 11. September bis 4. Oktober geplante Dresdner Herbstmarkt auf dem Altmarkt muss in diesem Jahr pandemiebedingt abgesagt werden. „Angesichts der täglich gegenwärtigen Corona-Situation müssen wir hier äußerst sensibel bleiben. Deshalb hat sich die Stadt entschieden, zum Schutz der Gesundheit aller, auf die Durchführung des Herbstmarktes zu verzichten“, so Dr. Robert Franke, Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung und verantwortlich für das Marktwesen in Dresden. Begründet wird der Schritt vor allem auch damit, dass es im Gegensatz zu den Wochenmärkten aktuell kaum Möglichkeiten gäbe, den Anspruch an den besonderen Marktcharakter ohne erheblichen Mehraufwand mit den zur Zeit geltenden gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Während Wochenmärkte der Grundversorgung der Bürger dienten, sei der Dresdner Herbstmarkt, der u.a. mit Marktbühne und Eventprogramm, Riesenrad und Kinderkarussell punktet – ein Spezialmarkt. Von der Absage direkt betroffen sind rund 90 Händler.  Wie ist die rechtliche Lage konkret?
Auf Grund der Corona-Pandemie bedingten aktuellen Situation und der diesbezüglich getroffenen Regelungen in §5 SächsCoronaSchVO in Verbindung mit der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie ist eine uneingeschränkte Durchführung des Herbstmarktes in diesem Jahr untersagt. Die Durchführung von Großveranstaltungen ist vom 1. September bis  31. Oktober 2020 nur gestattet, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung nach §7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 möglich ist und die Hygieneregelungen eingehalten werden (§5 Satz 2. SächsCoronaSchVO). Die Regelung findet auf dem Herbstmarkt Anwendung, da sich mehr als 1.000 Personen in räumlich zeitlicher Hinsicht auf dem Herbstmarkt voraussichtlich aufhalten werden. Die Gewährleistung einer Kontaktverfolgung im Sinne der SächsCoronaSchVO ist nicht gegeben. Hinzu tritt, dass die Regelungen der Allgemeinverfügung bei derartigen Marktveranstaltungen eine Einfriedung der Veranstaltungsfläche (Umzäunung) vorsehen und das Gebot der Einhaltung von Mindestabständen zu gewährleisten ist. 


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