

»Verbraucher und Verbraucherinnen sollten prüfen, ob sie noch Ansprüche gegenüber dem Unternehmen haben«, rät Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde, sollten Betroffene ihre Forderungen schnellstmöglich beim vorläufigen Insolvenzverwalter geltend machen. Denn: »Nach der Verfahrenseröffnung, können die Forderungen nur noch beim Insolvenzverwalter schriftlich zur Tabelle angemeldet werden. Allerdings ist bei einer Insolvenz im Regelfall nicht genug Geld vorhanden, um alle Forderungen zu begleichen.« Im Regelfall gibt’s dann nur noch einen Bruchteil der eigentlichen Forderungen zurück. Wichtig ist, dass alle Verträge, Rechnungen und sonstige Belege aufbewahrt werden, um mögliche Ansprüche nachweisen zu können.
»Hat man selbst noch eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmen, entfällt diese nicht durch die Insolvenz«, informiert Saupe. Erhaltene Ware muss also stets bezahlt werden. »Mit insolventen Unternehmen sollte man möglichst keine Vorkasse vereinbaren.«