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Neue Quarantäneregeln für Kontaktpersonen

Infizierte Personen müssen sich nach wie vor für 14 Tage absondern.
Im Landkreis Bautzen gibt es eine Neuordnung der Quarantäneregeln für Kontaktpersonen Foto: pixabay

Im Landkreis Bautzen gibt es eine Neuordnung der Quarantäneregeln für Kontaktpersonen Foto: pixabay

Die Regeln für durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantänen im Landkreis Bautzen haben sich geändert. Es wurde ein vereinfachtes gestuftes Verfahren zur Kontaktpersonennachverfolgung vom Freistaat Sachsen eingeführt. Der Freistaat folgt damit auch einer seit längerem formulierten Forderung des Landkreises Bautzen. Infizierte Personen müssen sich nach wie vor für 14 Tage absondern. Dann endet die Quarantäne sofern keine Symptome mehr vorliegen. Nicht jeder Kontakt mit einer infizierten Person führt automatisch in die Quarantäne. Hier nimmt das Gesundheitsamt künftig eine Priorisierung vor. Weiterhin angeordnet wird eine Quarantäne immer für Angehörige eines Hausstands sowie nach Prüfung bei besonders gefährdeten Personengruppen (z.B. bei Tätigkeit in Pflegeheimen, Besuch von Schulen u.a.). Informationen zu Ausbrüchen werden erfasst und bei einer Häufung von Fällen weiterverfolgt. Einen Sonderfall stellen Angehörige eines Hausstandes dar. Wird hier ein Infektionsfall festgestellt, dann müssen sich diese Personen auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes sofort in Quarantäne begeben, sobald sie von der Infektion des Quellfalls erfahren haben. Für enge Kontaktpersonen (außer Haushaltsangehörige) gelten die Quarantänen nicht mehr automatisch per Verordnung. Vielmehr ist dafür eine Anordnung des Gesundheitsamtes notwendig, die schriftlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt. In allen anderen Fällen erfolgt die Kontaktpersonennachverfolgung nur noch im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Die Quarantäne von Kontaktpersonen beträgt nur noch zehn Tage. Liegen keine Symptome vor, kann die Quarantäne ab dem 5. Tag durch einen PCR-Test oder ab dem 7. Tag durch einen Schnelltest beendet werden. Bei Kitas, Horten, Tagesmüttern, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heimen und Ferienlagern genügt der Schnelltest bereits ab dem 5. Tag. Die Freitestung kann bei Hausärzten, Zahnarztpraxen, Apotheken, Testzentren und Laboren vorgenommen werden. Für Schüler besteht keine Pflicht, sich aufgrund der Schulbesuchspflicht freitesten zu lassen. Die Quarantäne endet jeweils mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses, welches unverzüglich nach Eingang des Befundes per E-Mail an befunde@lra-bautzen.de an das Gesundheitsamt übermittelt werden muss. Verantwortlich ist dafür die Kontaktperson selbst. Genesene und vollständig geimpfte enge Kontaktpersonen müssen sich nicht absondern. Sie sind jedoch verpflichtet, den entsprechenden Nachweis innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt zu übermitteln.  Auch ohne Absonderung müssen sich diese Personen zudem 14 Tage lang auf die Entwicklung von coronatypischen Symptomen sowie Fieber kontrollieren. Eine Quarantäne kann für Geimpfte und Genesene angeordnet werden, wenn sie als enge Kontaktperson einer mit einer besorgniserregenden Virusvariante infizierten Personen gelten.


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