Landgericht Dresden fällt Urteil im »Honig-Streit«
Jan Böhmermann kann keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seines Namens und seiner Abbildung geltend machen. lhm steht zwar grundsätzlich das Recht am eigenen Bild als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu. Aber Bildnisse dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie) auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und berechtigte lnteressen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Hiervon ist das Gericht bei Herrn Böhmermann ausgegangen.
Der Satiriker hatte die Meißner Imkerei in Bild und Sprache in einem seiner Beiträge dargestellt ohne sich dafür die Erlaubnis einzuholen. Gleiches startete daraufhin die Meißener Bioimkerei, welches die Reaktion einer Unterlassungsklage des Moderators hervorgebracht hat.
Im aktuellen Urteil wurde berücksichtigt, dass auch der Verfügungsbeklagten (die Imkerei)das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Meinungsäußerung zusteht und sie damit das lnformationsinteresse der Allgemeinheit bedient hat.
Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Abwägung das Schutzinteresse des Jan Böhmermann nicht höher bewertet als die schutzwürdigen Belange der Bioimkerei.
Übrigens, den Streitwert des Rechtsstreits hat das Gericht auf 15.000 Euro festgesetzt.