

Die angespannte Wasserhaushaltssituation veranlasst den Landkreis Görlitz, als Untere Wasserbehörde, die Eigentümer und Anlieger von oberirdischen Gewässern aufzufordern, ab sofort bis einschließlich 30. September oder bis auf Widerruf die Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Gebrauch einzustellen. Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist die gebotene sparsame Verwendung von Wasser sicherzustellen. Vom Verbot ausgenommen sind gewerblich arbeitende Gärtnerei- und Landschaftsbaubetriebe sowie Wasserentnahmen zum Zwecke der Viehtränke.
Die erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt im Landkreisjournal in der Ausgabe am 13. Mai sowie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=852594&waid=392&modul_id=34&record_id=110277.
Der sogenannte Gemeingebrauch, also das Schöpfen per Hand, bleibt dagegen von dieser Allgemeinverfügung unberührt und ist weiterhin zulässig. Auch Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern insbesondere für Beregnungszwecke sind gehalten, sich an die in dem Bescheid auferlegten Bestimmungen zu halten. Diese beinhalten Einschränkungen für die Entnahme in vorherrschenden Niedrigwassersituationen und sind an die Bedingung geknüpft, einen Mindestwasserabfluss im Gewässer sicher zu stellen.
Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen, www.umweltsachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht, können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Die Pegel der Gewässer mit Niedrigwasserführung sind mit braunen Punkten dargestellt. Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen bis zum Austrocknen der Quellgebiete. Die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sowie verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig und sicherzustellen. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.