

Am 3. Juni informierte die Stadtverwaltung Zittau darüber, dass aufgrund einer technischen Störung möglicherweise elektronisch gestellte Wahlscheinanträge nicht an die Verwaltung übermittelt worden sind. Grund war ein Serverausfall. Konkret ging es um Briefwahlunterlagen, die zwischen dem 21. und 31 .Mai über das Onlineformular unter www.zittau.de/wahlen beantragt worden waren.
Über einen neuerlichen Abgleich der Daten zwischen dem Mailserver und den hausinternen Servern sei es gelungen, die Wahlscheinanträge zu identifizieren, die der Verwaltung zunächst nicht automatisiert zugingen. Von der Panne seien ca. 50 Wahlberechtigte betroffen, teilt die Verwaltung mit.
Die Wahlscheinanträge der betroffenen Wahlberechtigten liegen der Verwaltung damit jetzt vor und wurden am 4. Juni umgehend bearbeitet und in die Post gegeben, sodass die Betroffenen die Wahlunterlagen rechtzeitig erhalten werden. In Summe hat die Stadtverwaltung Zittau bis zum 4. Juni rund 3200 Wahlscheinanträge bearbeitet. Die Anzahl der eingegangenen Anträge lieg im kalkulierten Rahmen, der aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Wahlen erwartbar war.
„Damit bei Bürgern sowie politischen Bewerbern keine Unsicherheiten entstehen, ist deutlich zu unterstreichen, dass die Bearbeitung der Wahlscheinanträge bzw. die Abwicklung der Briefwahl ‚normal‘ verläuft, d.h. die Bürger nutzen (weiterhin) die verschiedenen Möglichkeiten der ‚Briefwahl vor Ort‘ oder der analogen bzw. digitalen Beantragung mit anschließendem Versand und Rückversand der Unterlagen“, teilt die Stadtverwaltung mit. Die bei der Verwaltung eingehenden Briefwahlunterlagen werden verwahrt und am Wahltag den Briefwahlvorständen für die Zulassungsprüfung (ab 14 Uhr) sowie der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) übergeben.
Sollten im Einzelfall einem Wahlberechtigten die Unterlagen nicht zugestellt worden sein und er dies glaubhaft versichert, kann ihm bis zum Samstag, 8. Juni, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein im Wahlbüro (Rathaus Zittau, Markt 1, 02763 Zittau, in den Räumen der ehemaligen Tourist-Information) ausgestellt werden. Der nicht zugestellte Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt, sodass die Möglichkeit einer zweifachen Abstimmung durch einen Wähler ausgeschlossen ist.