

Anpassung aufgrund Grundsteuerreform
Der Handlungsbedarf der Stadt Lübben begründet sich mit dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform ab dem 1. Januar und der damit verbundenen Steuerpflicht der Kommune für fremde Gebäude auf städtischem Grund und Boden. Auch bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen kommt es zu Veränderungen. Bis einschließlich 2024 zahlte der Pächter die jeweilige Grundsteuer A und B.
Anpassung aufgrund Umsatzsteuerpflicht
Des Weiteren ist die Stadt Lübben verpflichtet, künftig die Bestimmungen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) umzusetzen und demnach auf alle Miet- und Pachteinnahmen inklusive der Nebenkosten die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt abzuführen. Demgemäß passt die Stadtverwaltung alle mit Dritten geschlossenen privatrechtlichen Miet- und Pachtverträge zur Nutzungsüberlassung von kommunalen Grundstücken und Grundstücksteilflächen an und schafft somit einheitliche Vertragsgrundlagen. Hierbei werden auch die in den Pachtverträgen vereinbarten Pachtzinsen anhand der gesetzlichen Grundlagen sorgfältig geprüft und unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation angepasst. Rechtlicher Hintergrund ist hierfür die Anwendung des § 87 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs (BbgKVerf), der die Kommune verpflichtet, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zu überlassen.
Bezüglich der Vertragsanpassungen der Pachtverträge für die Garagen laufen die Beratungen. Die Stadt Lübben wird entsprechend informieren.
Die erforderlichen Vertragsanpassungen werden zeitnah vorgenommen und allen Vertragspartnern zugestellt.