

Hintergrund ist das Auslaufen der im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) geregelten Bestandsschutzregelungen zum 31. Dezember 2022. Seit dem 1. Januar 1995 gewährte das SchuldRAnpG unter bestimmten Bedingungen Bestandsschutz für Gebäudeeigentum, welches zu DDR-Zeiten auf fremdem Grund errichtet wurde - darunter insbesondere Garagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht grundsätzlich keine Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum vor. Gemäß § 94 BGB zählt ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude regelmäßig zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und steht damit im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. In Verbindung mit § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG geht das Eigentum an den Garagen daher nach Beendigung des ursprünglichen Pachtvertrages auf die Stadt Cottbus über.
Dieses Vorgehen wird gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Cottbus vom 29. Januar nun zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Um den bisherigen Nutzern die weitere Nutzung der Garagen zu ermöglichen, bietet die Stadt Cottbus den Abschluss eines Mietvertrages an. Ein entsprechendes Angebot wird gemeinsam mit der Kündigung übersandt.
Zukünftig ist ein zivilrechtliches Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB die Grundlage für die Nutzung der Garage. Die Stadt Cottbus bittet alle betroffenen Personen, das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages innerhalb des angegebenen Zeitraums zu prüfen. Für Rückfragen zu rechtlichen Grundlagen, Vertragsinhalten oder zum weiteren Verfahren steht der zuständige Fachbereich 23 - Immobilien gern zur Verfügung.
Jede Anfrage muss schriftlich per E-Mail an garage.immobilienamt@cottbus.de oder postalisch eingereicht werden. Persönliche Rücksprachen in der Verwaltung sind ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung (per E-Mail oder per Post) möglich. Auf der Internetseite des Fachbereichs 23 - Immobilien wird zudem ein Beitrag mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) veröffentlicht. Zu finden ist diese Seite unter: www.cottbus.de/garagen