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Carola Pönisch

Stadt schränkt Zahl der Feuerwerke ein

So schön Höhenfeuerwerke auch sind - es gibt immer wieder Menschen, denen es zu viel Rummel am Himmel ist. Sie beschweren sich über zu viel Lärm, zu viel Dreck und die hohe Belastung für Tiere.
Foto: A. Lander

Foto: A. Lander

Nicht wenige Dresdner sagen "Gefühlt gibt's jeden zweiten Tag ein Feuerwerk in der Stadt". Das ist natürlich etwas übertrieben, doch so ganz unrecht haben sie nicht: Statistisch aller drei Tage leuchtet irgendwo der Himmel über Dresden. In vergangenen Jahr gab es genau 100 l Mittel- und Großfeuerwerke,  in den ersten sechs Monaten dieses Jahres waren es bereits 49. Ab Mittwoch, 1. August, wird deshalb eine neue Regel für Feuerwerke in Kraft treten: Ab diesem Tag wird  die Stadt  die gesetzlichen Vorgaben der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Dresden strenger ausgelegen und anwenden. Was heißt das konkret?  Bisher gab es keine Beschränkung der Anzahl solcher Feuerwerke, für die eine Anzeige ausreichend ist. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift sind nur noch zwei Feuerwerke je Monat und Ortsamtsgebiet möglich. Dabei müssen mindestens fünf Tage zwischen diesen Feuerwerken liegen. Was geschieht bei mehreren Anmeldungen? Gibt es für ein Gebiet mehrere Anzeigen für den gleichen Zeitraum, entscheidet der Anzeigezeitpunkt, die Bedeutung des Anlasses und die Anzahl der bereits durchgeführten Feuerwerke durch den jeweiligen Feuerwerker. Meldefrist Ein Mittel- und Großfeuerwerk kann maximal drei Monate vor dem gewünschten Abbrennzeitraum angezeigt werden. Gibt es Ausnahmen? Ausnahmen von der Beschränkung sind möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Feuerwerk auf dem Dresdner Stadtfest, zum Dixieland-Festival, beim Semper-Opernball oder einem zentralen Silvesterfeuerwerk. Was ist mit Kleinfeuerwerken? Sogenannte Kleinfeuerwerke sind für Geburtstage oder Hochzeiten beliebt, da sie nicht nur von sachkundigen Personen, sondern von jedermann abgebrannt werden dürfen. Außerhalb der Silvesterzeit, 31. Dezember und 1. Januar, benötigt ein Laie jedoch eine Ausnahmegenehmigung. Dazu muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift wird dieser Anlass für das Feuerwerk im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen restriktiver eingegrenzt. Als besondere Anlässe gelten ab sofort nur noch Hochzeiten, runde Ehejubiläen ab 25 Jahren, runde Geburtstage ab 50 Jahren sowie Vereins- und Firmenjubiläen ab 25 Jahren. Außerdem muss die schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Flächenverwalters vorliegen. Während 2017 insgesamt 132 Ausnahmegenehmigungen für private Kleinfeuerwerke erteilt wurden, erstellte das Ordnungsamt im ersten Halbjahr 2018 bisher nur 26 Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Kleinfeuerwerken. Jede Anzeige und jeder Antrag für ein Feuerwerk werden weiterhin auf naturschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Belange geprüft. Die Verwaltungskosten für die Anzeige oder die Ausnahmegenehmigung liegen je nach Verwaltungsaufwand zwischen 30 und 200 Euro.
Die Abbrennzeiten von Feuerwerken bleiben unverändert Weitere Infos: www.dresden.de/feuerwerke


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