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Muss der Messdienst rein, oder nicht?

Wir gehen den meistgestellten Fragen zum Ablesen der Heizkostenverteiler mit Hilfe des Mietervereins Meißen auf den Grund.
Foto: Archiv, VZS

Foto: Archiv, VZS

Alle Jahre gibt es wieder Fragen zur Ablesung der Heizkostenverteiler. Aufklärung geben die Vertreter des Mietervereins Meißen: Wie lange vorher muss die Ablesung angekündigt werden? Irene Seifert (Rechtsanwältin, Vereinsvorsitzende): Es gibt zwar keine gesetzliche Bestimmung, in der geregelt ist, wie lange vorher anzukündigen ist, aber zehn Tage sind das mindeste, 14 Tage sind besser. Bei einer zu späten Ankündigung vergrößert sich die Gefahr, dass die Mieter nicht angetroffen werden. Das gilt besonders für Ferienzeiten. Muss ich dem Hausmeister oder einem anderen Mieter meinen Wohnungsschlüssel überlassen, damit der Ableser in die Wohnung kommt? Eyk Schade (Geschäftsführer, Vereinsvorsitzender): Nein, dazu ist kein Mieter verpflichtet. Es sollte aber möglichst sichergestellt sein, dass jemand dem Ableser Zutritt gewährt und die Ablesung kontrolliert. Muss ich einen zweiten Ablesetermin bezahlen, wenn ich beim ersten verhindert war? Yvonne Scharmacher (Rechtsberaterin): Wer unverschuldet einen Termin nicht wahrnehmen kann, braucht nicht für den Wiederholungstermin zu zahlen. Da das Messdienst-Unternehmen keinen Vertrag mit dem Mieter hat, kann es ohnehin überhaupt keine Forderungen an den Mieter stellen. Was passiert, wenn eine Ablesung in meiner Wohnung nicht stattfindet? Tino Rasser (Rechtsanwalt): Dann wird der Verbrauch „geschätzt“, genau genommen: rechnerisch festgelegt. Dazu wird meist aus der Vorjahresabrechnung das Verhältnis der Verbrauchseinheiten zur Gesamtzahl der Einheiten des Hauses zugrunde gelegt. Die Art der „Schätzung“ muss für den Mieter offengelegt werden. Muss ich mit der Heizkostenabrechnung eine Schätzgebühr bezahlen, wenn ich die Schätzung nicht verschuldet habe? Axel Buschmann (Rechtsanwalt): Nein, der Vermieter kann solche Kosten dem Mieter nur anlasten, wenn der den Mehraufwand schuldhaft verursacht hat, zum Beispiel indem er beide Ablesetermine vergessen hat. Was macht der Mieter, wenn der Ableser mir keinen Beleg mit den Ableseergebnissen zur Verfügung stellen will? Eyk Schade: Ob man einen Beleg erhält oder nicht, ist unerheblich, wichtig ist, dass man selbst eine Ablesung vornimmt, bevor der Ableser kommt und dann während der Ablesung die erfassten Werte kontrolliert. Sollte es Differenzen geben, die der Ableser nicht plausibel ausräumen kann, sollte das Ableseprotokoll nicht unterschrieben werden, da damit die „falschen“ Werte akzeptiert werden. Es ist auch ratsam, einen Zeugen bei diesem Termin zu haben. Im vergangenen Jahr wurde sparsamer geheizt, aber trotzdem sollen mehr Einheiten als im Vorjahr verbraucht worden sein. Kann das mit rechten Dingen zugehen? Scharmacher: Durchaus. Die neuen Ablesewerte dürfen nämlich nicht allein mit Ihren Werten vom Vorjahr verglichen werden. Vielmehr muss die jeweilige Gesamtzahl aller Verbrauchseinheiten in die Betrachtung einbezogen werden. Maßgeblich ist immer das Verhältnis des Verbrauchs des Mieters zum Gesamtverbrauch. Oder um es mit einem Beispiel zu verdeutlichen: Es ist egal, ob sie 50 von 500 Gesamteinheiten haben oder 70 von 700, der Mieteranteil ist derselbe. Müssen bei einer Abrechnungsperiode mit milderer Witterung nicht weniger Verbrauchseinheiten anfallen? Scharmacher: Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ist – neben anderen Faktoren - der Witterungsverlauf mitentscheidend, nicht allein die durchschnittliche Witterung eines Jahres. Deshalb besteht auch kein arithmetisches Verhältnis zwischen verbrauchter Heizenergie und abgelesenen Einheiten. TIPP Der Mieterverein empfiehlt, sowohl die Heizkostenverteiler als auch die Wasseruhren regelmäßig – am besten monatlich – abzulesen. So bekommt man einen Überblick über den Verbrauch und bemerkt Fehler oder defekte Geräte schneller. Bei Streitigkeiten kann so das eigene Verbrauchverhalten belegt werden. Mieterverein Meißen im Interview


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