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Heime fordern Energiepauschale

Sachsen. Pflegeeinrichtungen dürfen die vom Bund gezahlte Energiepauschale nicht einfach einfordern. Tun sie es trotzdem, rät die Verbraucherzentrale zum Widerspruch.

Dürfen Pflegeeinrichtungen die Energiepauschale einfordern, die vom Bund an den Bewohner gezahlt wurde? Nein, sagt die Verbraucherzentrale. Allein der Heimvertrag regele, welche Kostenanteile die Pflegeeinrichtung beanspruchen darf.

Dürfen Pflegeeinrichtungen die Energiepauschale einfordern, die vom Bund an den Bewohner gezahlt wurde? Nein, sagt die Verbraucherzentrale. Allein der Heimvertrag regele, welche Kostenanteile die Pflegeeinrichtung beanspruchen darf.

Bild: Keil

Müssen Bewohner von Pflegeeinrichtungen die erhaltene Energiepauschale des Bundes an die Einrichtung abtreten? Diese Frage dürften sich momentan viele Menschen stellen. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen (VBZ) mitteilt, erhalten aktuell viele Menschen Briefe, in denen die jeweilige Einrichtungsverwaltung ankündigt, dass mit dem Heimkosteneigenanteil im Februar 2023 auch die Ende 2022 geflossene Energiepreispauschale vom Konto eingezogen werden soll. Begründet wird das mit gestiegenen Energiekosten. »Wir stellen fest, dass sowohl Bewohner als auch deren Angehörige unsicher sind, ob Pflegeeinrichtungen die personengebundene Energiepreispauschale beanspruchen dürfen«, schildert Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen.

 

Die Antwort der Verbraucherzentrale: Nein, dass dürfen die Einrichtungen nicht. Auch wenn Art und Weise des Anschreibens und der Verweis auf steigende Energiekosten einen Anspruch suggerieren, sei klar, dass keine rechtliche Grundlage für den Einzug der Energiekostenpauschale ersichtlich ist. »Daran ändert auch das Ankündigungsschreiben nichts. Allein der Heimvertrag regelt, welche Kostenanteile die Pflegeeinrichtung zu beanspruchen hat«, schildert Micaela Schwanenberg. Betroffene, die eine solche Ankündigung der Pflegeeinrichtung erhalten, sollten unverzüglich Widerspruch gegen den Einzug der Pauschale erheben. Bei bereits erfolgten Abbuchungen sollte das Geld zurückgebucht werden.


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