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Bäume darf man nicht einfach umhauen

Den meisten Grundstücksbesitzern ist der Termin mittlerweile bekannt: Zwischen 1. März und 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder auf andere Weise zu zerstören. So bestimmt es das Bundesnaturschutzgesetz. Neben dem Zeitrahmen gibt es aber noch mehr zu beachten.
Von den Gehölzschnittverboten ausgenommen sind beispielsweise Verkehrssicherungsmaßnahmen. Foto: Schramm

Von den Gehölzschnittverboten ausgenommen sind beispielsweise Verkehrssicherungsmaßnahmen. Foto: Schramm

Zulässig sind in dieser Zeit neben der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Von den Gehölzschnittverboten ausgenommen sind Verkehrssicherungsmaßnahmen und Maßnahmen die behördlich zugelassen sind, jedoch nur, wenn sie im öffentlichen Interesse und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Deshalb sind unter anderem auch aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen vorrangig in der vegetationsfreien Zeit durchzuführen. Erlaubt ist außerdem die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs bei zulässigen Bauvorhaben. Das ganze Jahr über gilt bei allen Gehölzschnittmaßnahmen der gesetzliche Biotopschutz. Dieser besagt, dass Bäume mit einer großen Höhle (z.B. Schwarzspechthöhle) oder mehreren kleinen Höhlen und Obstbäume in Streuobstwiesen nicht gefällt werden dürfen. Ganzjährig ist darüber hinaus der Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten zu beachten. Hierzu zählen unter anderem alle europäischen Brutvögel, Fledermäuse, Hornissen und der Eremit, eine in Bäumen lebende seltene Käferart. Diese Tiere dürfen weder verletzt noch getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, dass Gehölze in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung brütende Vögel gerade ihre Jungen aufziehen, Bäume mit Höhlenstrukturen oder mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen oder dem Eremiten nicht beseitigt werden dürfen. Ziel dieser Verbote ist der Schutz der wild lebenden Tierarten und die Erhaltung ihrer Lebensräume. Sie und ihre Jungen sollen vor Störungen, Beeinträchtigungen und Lebensraumverlust geschützt werden. Nur wenn Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit ungestört bleiben, können sie ihre Jungen erfolgreich aufziehen. Nur wenn Bäume mit Höhlungen erhalten bleiben, finden viele Vogel- und Fledermausarten wichtige Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Nur wenn Bäume in denen die Larven des Eremiten leben stehen bleiben, kann diese seltene Art überleben. In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises eine Genehmigung für Gehölzschnittmaßnahmen, die die genannten Verbote berühren, eingeholt werden. Wenn es in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine rechtskräftige Baumschutz- oder Gehölzschutzsatzung gibt, wenden Sie sich zunächst an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Weitere Infos gibt es auf der Homepage der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz.


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