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Gepflügel-Pest: Kontakt zu toten Wildvögeln meiden

In Proben von verendeten Reiherenten am Plöner See in Schleswig-Holstein wurde der Nachweis von hochpathogenen aviären Influenza A Viren (HPAIV) des Subtypes H5N8 bestätigt. Über 100 tote Wasservögel, überwiegend Reiherenten, wurden an mehreren Seen rund um Plön gemeldet. Fast zeitgleich kam es zu einem auffälligen Wasservogelsterben am Bodensee in der Schweiz, in Österreich und Deutschland, welches weiterhin anhält, berichtet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Dresden.
Foto: Archiv

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Betroffen seien auch dort überwiegend Reiherenten, außerdem Möwen und Große Brachvögel. Pathologische und virologische Untersuchungen einiger Totfunde bestätigten hier ebenfalls das Vorliegen einer HPAIV H5N8-Infektion, heißt es. Hohes Eintragsrisiko Des weiteren sei das HPAIV H5N8 ebenfalls in Ungarn, Polen, Schweiz und Österreich nachgewiesen worden.
Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Virus sei von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und sammelplätzen. Virus kann sich verändern Laut dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) gebe es Anhaltspunkte für die Veränderung des Virus. Bisher seien keine Fälle von HPAIV H5N8 Infektionen beim Menschen bekannt. Verlässliche Aussagen zur Virulenz des Erregers für den Menschen seien derzeit noch nicht möglich. Es sei vorsorglich darauf zu achten, den direkten Kontakt von Personen und Haustieren zu toten und kranken Wildvögeln zu vermeiden. Aufstallungs-Anordnung Im Hinblick auf den Nachweis dieses Geflügelpest-Erregers in Deutschland und der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI werden Schutzmaßnahmen für die heimischen Haus- und Nutzgeflügelbestände vorbereitet, heißt es. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und  Verbraucherschutz habe eine Aufstallungs-Anordnung für Freilandgeflügel in Risikogebieten ausgesprochen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Dresden informiere betroffene Halter, welche sich in den Risikogebieten befinden, direkt und treffe entsprechende Anordnungen. Alle Geflügelhalter seien aufgefordert, die bisher auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest geltenden Schutz- und Biosicherheitsmaßnahmen dringend und konsequent umzusetzen, um einen Eintrag in die Haus- und Nutzgeflügelbestände wirksam zu verhindern. Kein Kontakt mit Wildvögeln Geflügelhalter, die ihre Tierhaltung bisher nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt haben, werden gebeten, sich entsprechend §26 Viehverkehrsverordnung umgehend im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Dresden (VLÜA) registrieren zu lassen, um weitere Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung nicht unnötig zu erschweren. Für alle Geflügelhaltungen gelte, dass Geflügel außerhalb von Ställen nur an nicht für Wildvögel zugänglichen Stellen gefüttert werden darf. Das Geflügel dürfe nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Generell sei für Wildvögel der Zugang zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, zu unterbinden. Bei Verdacht Tierarzt hinzuziehen Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen, beziehungsweise ausschließen zu können, gelte für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren) und erhebliche Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären sei. Bei Wassergeflügel gelte dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate beziehungsweise einer Abnahme der Legeleistung beziehungsweise Tageszunahme um mehr als fünf Prozent. Sollten vermehrt Wildvögel tot aufgefunden werden, bitten die Behörden um eine umgehende Mitteilung an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Weitere Informationen Die zuständige Behörde werde für alle Geflügelhalter in den ausgewiesenen Risikogebieten eine Allgemeinverfügung mit entsprechenden Auflagen im Amtsblatt am 18. November 2016 veröffentlichen. Außerdem stehe diese Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Dresden und ist unter www.dresden.de/gefluegelpest einsehbar. Vorab könnten sich Geflügelhalter im Themenstadtplan unter dem Themenpunkt „Aktuelles“ informieren, ob sie von der Stallpflicht betroffen seien. Menschen nicht in Gefahr Aktuell bestehe im Freistaat Sachsen kein Gefährdungspotenzial für den Menschen. Geflügelfleisch und -erzeugnisse könnten unbedenklich verzehrt werden. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sollte grundsätzlich geachtet werden. Es werde an alle Tierhalter und Bürger appelliert, durch umsichtiges Verhalten zum Schutz vor Eintrag der Geflügelpest beizutragen. (Landeshauptstadt Dresden, Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)


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