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Wer die Desinfektion des Autos nach der Reparatur zahlt

Verkehrsunfälle sind auch in Zeiten von Corona nicht ausgeschlossen. Das beschädigte Fahrzeug muss im Falle eines Unfalls weiterhin in die Werkstatt und dort repariert werden. Allerdings hat sich die Zusammensetzung der Kosten verändert - denn im Zuge der Pandemie muss das Auto desinfiziert werden. Doch wer trägt die zusätzlichen Unkosten? Der Fahrer, der Verursacher des Schadens oder die Haftpflichtversicherung?

Desinfektion: Wer trägt die Zusatzkosten?

Diese Frage hat in den vergangenen Monaten zahlreiche Geschädigte beschäftigt. Der Grund dafür: Immer öfter entstehen im Rahmen der Reparatur zusätzliche Kosten, von denen weder der Geschädigte noch die Versicherung wissen, wer dafür aufkommen muss.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat bisher dazu tendiert, den Erstattungsbetrag zu kürzen. Die Kosten mussten von den Geschädigten getragen werden. Die Frage, wer für den Betrag aufkommen muss, hat ebenfalls die Amtsgerichte beschäftigt.

Inzwischen haben verschiedene Gerichte entschieden. Wer für die Kosten aufkommen muss, hängt für viele Richter mit dem Zeitpunkt der Desinfektion zusammen. Die Amtsgerichte Wolfratshausen und Heinsberg haben wie folgt entschieden.

Kostenerstattung: Desinfektion nach der Reparatur

Kosten, die durch eine Corona-Desinfektion entstehen, müssen erstattet werden. Das gilt, solange es sich um einen unverschuldeten Unfall handelt und die Desinfektion im Anschluss an die Arbeiten vorgenommen wird. So hat sich das Amtsgericht Heinsberg in seinem Urteil vom 04.09.2020 (Az.: 18 C 161/20) entschieden.

In diesem Fall stand die Rechtslage auf der Seite des Geschädigten. Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Unfall. Das Ergebnis: Er musste sein Fahrzeug für 3.262 Euro in der Werkstatt reparieren lassen. Allerdings stand auf der Rechnung ein weiterer Kostenpunkt: 60,87 Euro dafür, dass das Auto im Anschluss an die Reparatur desinfiziert wurde. Die Desinfektion nahm die Werkstatt im Zuge der Corona-Pandemie vor.

Für diesen Kostenpunkt wollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers allerdings nicht aufkommen. Schließlich handelte es sich dabei nicht um notwendige Reparaturkosten. Da der Geschädigte damit nicht einverstanden war, ging der Streit vor Gericht.

Corona macht die Desinfektion notwendig

Das Amtsgericht Heinsberg gab in diesem Fall dem Geschädigten recht. Denn eine Desinfektion im Anschluss an die Reparatur des Autos ist in Zeiten der Corona-Pandemie notwendig. Mit diesem Urteilsspruch musste die Haftpflichtversicherung des Schädigers für die gesamte Reparaturrechnung aufkommen - einschließlich der Aufwendungen für die Desinfektion.

Zu diesem Urteil hat die Höhe der Kosten beigetragen: Sie waren auf die anfallenden Arbeits- und Materialkosten beschränkt und dem Richter zufolge angemessen. Schließlich waren die Mitarbeiter der Werkstatt dafür notwendig, das Auto zu reparieren, die nicht zum Haushalt des Betroffenen gehörten.

Kostenerstattung: Desinfektion vor der Reparatur

Dem Amtsgericht Wolfratshausen wurde ein anderer Fall vorgelegt mit ähnlichen Folgen: zusätzliche Kosten durch die vorgenommene Desinfektion. Am 15.12.2020 entschied das Gericht (AZ.: 1 C 687/20) das Kosten einer Corona-Desinfektion nicht für die Reparatur berechnet werden dürfen, wenn die Werkstatt sie vor der Arbeit vorgenommen hat.

Auch hier wurde das Fahrzeug eines Geschädigten in eine Kfz-Werkstatt gebracht, um dort repariert zu werden. Der Grund: ein unverschuldeter Autounfall. Auf der Rechnung fanden sich auch hier Kosten, die zusätzlich zu den Reparaturkosten erhoben wurden. Nämlich 70 Euro für die Desinfektion des Autos.

Der Unterschied zum vorherigen Fall: Die Werkstatt entschied sich, das Auto bei Annahme wie auch bei Rückgabe zu desinfizieren. Damit sollten die Corona-Risiken für alle Betroffenen ausgeschlossen werden. Da die Haftpflichtversicherung sich weigerte, die Kosten zu erstatten, klagte der Geschädigte.

Teile der Desinfektionskosten werden erstattet

Letztlich wurde auch hier zugunsten des Geschädigten entschieden. Das Gericht urteilte, das die Kosten für die Desinfektion von der Versicherung getragen werden müssen, solange sie im Anschluss an die Reparatur erfolgen. Ein solches Vorgehen schützt den Geschädigten. Eine erhöhte Infektionsgefahr durch die Mitarbeiter, die mit der Reparatur betraut sind, entfällt somit.

Die Kosten, die durch die Corona-Desinfektion bei Annahme entstanden, sah das Gericht allerdings als nicht erstattungsfähig an. Als reine Maßnahme zum Arbeitsschutz fallen diese Ausgaben unter die Allgemeinkosten. Solche internen Kosten lösen keine Zahlungspflicht aus und dürfen daher nicht berechnet werden.

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