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Den Zinsen auf der Spur

Verbraucher, die in den vergangenen Jahren ihren Sparvertrag aufgelöst haben, sollten einen gründlichen Blick ins Kleingedruckte nicht scheuen. Nicht selten schlummert dort eine kräftige Nachzahlung für die Kunden, die ihnen bisher vorenthalten wurde.

Mehr als 2000 Anfragen zum Thema »Zinsanpassung« haben die Verbraucherzentralen in Sachsen in den vergangenen Monaten bearbeitet. Allein in Meißen hatte Geschäftsstellenleiterin Karolin Reiber weit mehr als 200 Kontakte zu diesem Thema mit Bürgern aus dem gesamten Landkreis Meißen. Sie möchte den Betroffenen helfen, ihre rechtmäßigen Zinsen nachträglich zu erhalten, die von Kreditinstituten nach Vertragsende nicht korrekt berechnet und ausgezahlt wurden. Im Sommer 2017 erlebten Verbraucher, die beispielsweise bei der Sparkasse Meißen einen Langzeitsparvertrag »Prämiensparen flexibel« hatten, eine böse Überraschung: Die Kündigung ihres Vertrages. Im Zusammenhang mit der fragwürdigen Kündigungswelle der sächsischen Sparkassen haben die Verbraucherschützer festgestellt, dass die Betroffenen oft noch Rechte haben, die sie geltend machen sollten. Es geht dabei um die Nachzahlung von Zinsen im drei- bis vierstelligen Bereich. Dabei möchte die Verbraucherzentrale Sachsen die Sparer erneut unterstützen. »Viele der Betroffenen wissen nicht, was im Kleingedruckten steht und ob der Inhalt der Zinsanpassungsklausel richtig ausreichend dargestellt und umgesetzt wurde«, erklärt Karolin Reiber, Verbraucherzentrale Meißen. Den Langzeitsparverträgen war allen gemein, dass diese einen variablen Basiszinssatz und eine jährlich steigende Prämie auf den eingezahlten Sparbetrag vorsahen. Der Basiszinssatz wurde anfänglich festgesetzt und über die Laufzeit des Sparvertrages nicht immer richtig nach unten angepasst. Wegen der Niedrigzinsphase kam es dabei zu ständig sinkenden Zinsen. Aus diesem Grund kann für Verbraucher eines solchen Sparvertrages auch heute noch ein Anspruch auf Nachzahlung aus eben dieser Zinsanpassung bestehen. In zahlreichen Vorträgen und Aktionstagen haben und werden die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen über die Möglichkeit der Geltendmachung eines nachträglichen Zinsanspruchs informieren. Die Verbraucherschützer haben vier Kriterien nach der BGH-Rechtssprechung herangezogen, nach der die Verträge geprüft werden sollen: Der Referenzzins muss das Zinsverhältnis über die gesamte Laufzeit wahren. Es dürfen keine Schwellen enthalten sein. Die Zinsanpassung darf nicht erst bei einem Schwellenwert von 0,5 Prozentpunkten erfolgen. Es soll eine monatliche Anpassung der Zinsen erfolgen, größere Zeitabstände sind nicht zulässig. Es muss eine relative Anpassung zwischen Referenzzins und Vertragszins geben. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sind die Ansprüche der Sparer noch nicht verjährt. Nach einer BGH-Entscheidung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kündigung des Sparguthabens. 


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