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Fotoverbot in der Wahlkabine

Am Sonntag wird gewählt und sicher verspüren viele den Drang, den eigenen Wahlgang in den sozialen Netzwerken zu teilen. Doch es gilt: Fotos aus der Wahlkabine sind verboten.
In der Wahlkabine ein Foto vom eigenen Stimmzettel zu machen und dann in den sozialen Netzwerken zu teilen ist keine gute Idee, denn das Filmen und Fotografieren in der Wahlkabine ist verboten. Symbolfotos: Pixabay

In der Wahlkabine ein Foto vom eigenen Stimmzettel zu machen und dann in den sozialen Netzwerken zu teilen ist keine gute Idee, denn das Filmen und Fotografieren in der Wahlkabine ist verboten. Symbolfotos: Pixabay

Fotos vom eigenen Essen, vom Hotelpool und vom neuen Auto – in den Sozialen Medien wimmelt es von privaten Bildern. Schließlich ziehen sie einen großen Teil ihres Reizes daraus, einen kleinen Teil seines eigenen Lebens mit anderen zu teilen. Und auch wenn nicht jeder diesen Wunsch hegt, so wird es am Sonntag doch viele Menschen geben, die auch ihren Gang in die Wahlkabine online dokumentieren wollen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Was geht im Wahllokal und was geht nicht? Und wie sieht das bei der Briefwahl aus?

Fotografieren in der Wahlkabine?

Grundsätzlich gilt: Filmen und Fotografieren in der Wahlkabine ist bei der Bundestagswahl laut Bundeswahlordnung verboten. Was passiert, wenn man beim Fotografieren in der Wahlkabine erwischt wird, erklärt Karl Ilg, Kreiswahlleiter des Wahlkreises 157 (Görlitz): »Der Wähler, der in der Wahlkabine erkennbar fotografiert oder gefilmt hat, ist nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a Bundeswahlordnung (BWO) zurückzuweisen.« Heißt: Der Stimmzettel wird für ungültig erklärt. Man kann aber nach § 56 Abs. 8 BWO einen neuen Stimmzettel erhalten, nachdem man im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes den alten Stimmzettel vernichtet hat. Der Grund für das Foto-Verbot: In Deutschland gilt das Wahlgeheimnis. Die Entscheidung der Wähler soll frei und geheim sein. Niemand soll unter Druck gesetzt werden können, seine Stimme für eine bestimmte Partei abzugeben. »Ein weiterer Grund ist, dass Wähler nicht in letzter Minute durch die Entscheidung anderer Wähler, die sie online sehen, beeinflusst werden sollen«, erklärt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz. Bleibt die Frage, ob Strafen drohen. Kreiswahlleiter Karl Ilg: »Unmittelbare Regelungen sind bezüglich des Fotografierens nicht vorgesehen. Die Verletzung des Wahlgeheimnisses ist aber nach § 107c Strafgesetzbuch eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.«

Fotografieren im Wahllokal?

Anders verhält es sich im Wahllokal. Hier darf fotografiert werden, »solange dadurch der Wahlablauf oder Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt werden«, teilt der Kreiswahlleiter auf unsere Anfrage mit. Wissen sollte man, dass man andere Wähler nicht ohne deren Zustimmung fotografiert und die Fotos online stellen darf. Damit verletzt man deren Persönlichkeitsrecht und verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Es empfiehlt sich auch, vor dem Knipsen den Wahlleiter um Erlaubnis zu fragen. Für Briefwähler gilt: Wer seinen eigenen Briefwahlzettel vor dem Abschicken fotografiert und online stellt, hat keine Folgen zu befürchten. »Stimmzettel anderer Personen dürfen jedoch nicht fotografiert und gepostet werden«, sagt Michaela Rassat. Das wäre ebenfalls eine Verletzung des Wahlgeheimnisses und damit strafbar.


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