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Eilverordnung: Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Wirkung vom 21. November eine Eilverordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen erlassen. Darüber informiert Marlen Weser, Pressesprecherin des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
Foto: Archiv/sts

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Die Vorschriften gelten bundesweit für alle Geflügelhalter (auch Kleinsthaltungen)! Nach § 3 der Verordnung haben Geflügelhalter eines Bestandes - bis 100 Stück Geflügel im Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere - mit 100 bis 1.000 Stück Geflügel je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier des Bestandes zu erfassen. Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat nach § 4 sicherzustellen, dass 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 4. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Die Verordnung gilt vorläufig bis zum 20. Mai 2017. Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft fordert alle Geflügelhalter des Landkreises dazu auf, die Maßnahmen entsprechend umzusetzen. In begründeten Härtefällen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Eine Orientierungshilfe kann die Empfehlung zur Hygieneschleusen für Hausgeflügel-Kleinhaltungen des Schweizer Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sein. (PM/Landkreis Oberspreewald-Lausitz)


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