

Aufgrund der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen hat der Großenhainer Stadtrat in seiner Fraktionsfinanzierungssatzung beschlossen, dass sich Stadträte zu Fraktionen zusammenschließen können. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der Sächsischen Gemeindeordnung ausgeübt werden können.
Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Diese werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach und durch Bereitstellung von Geldleistungen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Sach- und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden.
Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit
Dazu zählen die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation. Den Fraktionen werden angemessene Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt. Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Großenhain dargestellt werden.
Maßgeblich für den Umfang der den Fraktionen insgesamt zu gewährenden Fraktionsmittel ist die Zahl der Einwohner der Stadt Großenhain. Die Mindestausstattung der Fraktionsmittel je Haushaltsjahr beträgt 0,40 Euro pro Einwohner. Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 300 Euro jährlich für jede Fraktion und einem Betrag von 350 Euro jährlich pro Fraktionsmitglied entsprechend ihrer Fraktionsstärke. Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.
Bestandsverzeichnis und Buchführung
Über die Verwendung der Geldleistungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 150 Euro ersichtlich sein müssen. Zahlungsvorgänge werden von der Geschäftsstelle Stadtrat abgewickelt. Die Fraktionen reichen die Originale der Rechnungen zur Bezahlung an die Geschäftsstelle weiter. Auf der Rechnung sind vom Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem anderen bevollmächtigten Fraktionsmitglied die sachliche und rechnerische Richtigkeit, die Ordnungsmäßigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie die ordnungsgemäße Leistungsausführung mit Unterschrift zu bestätigen.
Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.