pm/mae
Verpflichtung zur Einmessung
Die Einmessungspflicht baulicher Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 Brandenburgischem Vermessungsgesetz (BbgVermG) geregelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren nach Errichtung bzw. nach Grundrissänderung eines Gebäudes. Die Einmessungspflicht unterliegt keiner Verjährung. Bei Nichterfüllung geht diese bei einem Verkauf auf den Erwerber über.
Die Anschreiben erfolgen gebietsweise und werden über einen längeren Zeitraum versandt.
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