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Pflicht zum Nachweis einer Masernschutzimpfung

Landkreis SSOE. Die Nachweispflicht des Masernschutzes für Arbeitnehmer in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen ist abgelaufen - das ist nun zu beachten.

Symbolbild

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Bild: Pixabay

Am 31. Juli ist die Nachweispflicht eines Masernschutzes für bereits vor dem 1. März 2020 Betreute und Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind, ausgelaufen. In der Einrichtung ist eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz vorzulegen. Alternativ gilt ein ärztliches Zeugnis als Nachweis, das eine Immunität bescheinigt oder das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung bestätigt.

Die Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen unterliegen einer Meldepflicht für Personen, die nach dem 31. Juli 2022 nicht über den erforderlichen Impfschutz verfügen. Aus der Meldepflicht ergibt sich jedoch noch kein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot.

Personen, die durch die Einrichtungen dem Gesundheitsamt gemeldet wurden, werden zur Vervollständigung des Impfschutzes und zur Vorlage der Nachweise aufgefordert. Im Zweifel kann durch das Gesundheitsamt eine entsprechende ärztliche Untersuchung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung möglich ist. Personen bzw. Sorgeberechtigte, die diesen Aufforderungen nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro belangt werden.

Es besteht die Möglichkeit, ein elektronisches Meldeportal (ähnlich wie für den Nachweis der Corona-Impfung) zu nutzen. Die Nutzung dieses Portals wird vom Gesundheitsamt bevorzugt. Alternativ ist aber auch eine Meldung per Mail an Masernschutz@landratsamt-pirna.de möglich.

 

Mehr Infos: www.gesunde.sachsen.de/35958.html


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