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Waldsperrung in Sächsischer Schweiz

Eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sperrt den Wald im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz.
Waldgebiet im Kirnitzschtal. Foto: Marko Förster

Waldgebiet im Kirnitzschtal. Foto: Marko Förster

In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, die aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet besteht, gibt es durch eine Allgemeinverfügung ein neues Betretungsrecht. Ab dem Tag der Bekanntmachung der Verordnung gelten folgende Regeln: 1) Von 21 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages ist das Betreten einschließlich aller Waldwege gänzlich verboten. 2) Von 6 Uhr bis 21 Uhr ist das Verlassen der Waldwege untersagt, das heißt der Wald darf außerhalb der vorgegeben Wege nicht betreten werden. Ausgenommen davon ist der Aufenthalt in den ausgewiesenen Trekkinghütten des Forststeigs, sofern diese vor 21 Uhr erreicht werden.  3) Vom zeitweiligen Betretungsverbot sind die im § 15 Abs. 2 SächsWaldG genannten Personen und Sachverhalte ausgenommen. Diese Regelungen gelten bis zur Aufhebung der Waldbrandstufen 3 und 4, die aufgrund der Trockenheit und hohen Temperaturen ausgerufen wurde. Die Allgemeinverordnung wurde allein zum Schutz des Waldes und den Besuchern verhängt, da Feuerwehrkräfte in den letzten Tagen vermehrt Waldbrände bekämpfen mussten, die im Zusammenhang mit Freilandübernachtungen entstanden. Die Verordnung sollte ohne Umschweife in Kraft treten, damit das bezweckte Ziel so schnell wie möglich erreicht werden konnte. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können Geldstrafen bis zu 2.500 Euro (in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10.000 Euro) oder Platzverweise verhängt werden.


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