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Carola Pönisch

Masernschutz: Ab jetzt für alle

Seit 1. März gilt bundesweit ein Masernschutzgesetz. Es sieht vor, dass alle Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bei Kita- oder Schuleintritt eine Masernimpfung nachweisen müssen.
Ohne Masernschutz kein Kitaplatz: Seit 1. März werden nur noch Kinder mit Impfschutz in den Einrichtungen aufgenommen. Bei ungeimpften Schulkindern droht den Eltern ein Bußgeld.                                 Foto: Barmenia

Ohne Masernschutz kein Kitaplatz: Seit 1. März werden nur noch Kinder mit Impfschutz in den Einrichtungen aufgenommen. Bei ungeimpften Schulkindern droht den Eltern ein Bußgeld. Foto: Barmenia

Masern gelten als eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten und sind alles andere als eine Kinderkrankheit. Wer sie hat, steckt andere Menschen ohne Impfschutz oder Immunität mit hoher Wahrscheinlichkeit an, auch aus einigen Metern Entfernung. Besonders gefährlich sind Masernenzephalitis oder Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), die zu bleibenden Hirnschäden und im Fall von SSPE immer zum Tod führen. Was regelt das neue Gesetz? Seit 1. März 2020 dürfen nur noch jene Kinder in Kitas, Schulen, Heimen oder bei Tageseltern neu aufgenommen werden, die nachweislich geimpft sind. Auch alle Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrer, Hausmeister und Praktikanten, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, müssen geimpft sein. Ebenso Küchen- und Reinigungskräfte, Mitarbeiter von Reparaturdiensten und regelmäßig eingesetzte Ehrenamtler, so sie nach dem genannten Stichtag zur Welt kamen.
Was ist mit denen, die schon in Kita und Schule sind? Alle Kinder und Erwachsenen, die schon vor dem 1. März in einer Kita oder Schule aufgenommen wurden oder arbeiten, müssen den Impfnachweis bis 31. Juli 2021 nachreichen. Wer kontrolliert das? Nach dem Gesetz ist die jeweilige Leitung der Einrichtung verantwortlich für die Kontrolle. Was passiert bei Impfverweigerung? Kinder, die trotz Impfpflicht keinen Masernschutz nachweisen, werden nicht mehr in Kitas, bei Tageseltern oder in Heimen aufgenommen. Wegen der geltenden Schulpflicht dürfen Schulkinder zwar weiterhin in die Schule gehen, jedoch wird das Gesundheitsamt informiert, das wiederum bis zu 2.500 Euro Bußgeld verhängen kann. Bei Erwachsenen, die keinen Nachweis erbringen, droht außerdem Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Gibt es Ausnahmen? Ja, bei nachgewiesener medizinischer Kontraindikation – wenn also wegen gesundheitlicher Probleme nicht geimpft werden darf. Das muss mittels ärztlicher Bescheinigung nachgewiesen sein. Wie ist die Situation bei Dresdner Kindern? Die Durchimpfungsrate bei Dresdner Kita-Kindern im Alter von vier Jahren lag bei 96,6 Prozent. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2018/2019. Während der Schulaufnahmeuntersuchungen wurden 89,3 Prozent der Impfausweise vorgelegt. Bei 85 Prozent der untersuchten Einschüler mit vorgelegtem Impfnachweis war der Impfstatus vollständig geimpft, bei  10,7 Prozent unvollständig und bei 4,4 Prozent lag nachweislich keine Impfung vor. In der 6. Klasse wurde bei  93,8 der untersuchten Kinder mit vorgelegtem Impfnachweis der Impfstatus als vollständig geimpft nachgewiesen, bei 4 Prozent als unvollständig und bei 2,2 Prozent als nicht geimpft. Insgesamt wurden bei 73 Prozent der untersuchten Kinder ein Impfausweis vorgelegt. Wie wird die Regelung umgesetzt in den Einrichtungen für Asylbewerber, Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler? Das Masernschutzgesetz erfasst auch Untergebrachte in Einrichtungen für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler. Diese müssen bei einer Aufnahme seit 1. März 2020 einen ausreichenden Masernschutz erst dann nachweisen, wenn sie sich länger als vier Wochen in einer Einrichtung aufhalten. Trifft das zu, haben sie den Nachweis binnen weiterer vier Wochen gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Die Leitung der Einrichtung hat auch die Kontrollpflicht. Waren die betreffenden Personen schon vor dem 1. März 2020 untergebracht, greift eine Übergangsregelung und der Nachweis ist bis zum 31. Juli 2021 zu erbringen. Grundsätzlich müssen sich alle Asylbewerber und vollziehbar Ausreisepflichtigen einer Untersuchung unterziehen. Innerhalb dieser wird auch der Masernimpfschutz überprüft und ggf. eine Impfung angeboten. Somit gibt es hier ein sehr engmaschiges Screening.


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