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Carola Pönisch

Läden im Advent offen, aber nur in Alt- und Neustadt

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte geklagt und das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat gestern entschieden: Geschäfte dürfen am 2. und 4. Adventssonntag anlässlich des Striezelmarkts und weiterer Weihnachtsmärkte nur in den Stadtbezirken Altstadt und Neustadt öffnen. Das heißt: Absage an eine stadtweite Ladenöffnung im Advent.
Während die Läden der Centrum- und der Altmarkt Galerie sowie alle Geschäfte in der Alt- und Neustadt am 2. und 4. Advent öffnen dürfen, muss der Elbepark höchstwahrscheinlich an den diesjährigen Adventsonntagen geschlossen bleiben. Foto: Elbepark Dresden

Während die Läden der Centrum- und der Altmarkt Galerie sowie alle Geschäfte in der Alt- und Neustadt am 2. und 4. Advent öffnen dürfen, muss der Elbepark höchstwahrscheinlich an den diesjährigen Adventsonntagen geschlossen bleiben. Foto: Elbepark Dresden

Eigentlich ist Sonntagsarbeit für den Handel bis auf wenige Ausnahmen für bestimmte Läden in touristischen Hochburgen verboten. Der Sonntag als Ruhetag ist heilig, wenn es nach Gewekschaft und Kirche geht. Nun hat das OVG Bautzen entschieden: Zumindest an den Sonntagen 5. und 19. Dezember können Händler ihre Waren zwischen 12 und 18 Uhr anbieten. Allerdings nur jene in der Dresdner Innentadt und nur dort, wo Weihnachtsmärkte stattfinden - also rund um den Striezelmarkt, den Neumarkt und in der Dresdner Neustadt. Begründung des Gerichts: Der von §8 Abs. 1 SächsLadÖffG für die ausnahmsweise Sonntagsöffnung vorausgesetzte besondere Anlass zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen muss so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ins Gewicht falle. Maßgeblich für die Beurteilung der prägenden Wirkung seien die Besucherströme, die von der anlassgebenden Veranstaltung einerseits und der sonntäglichen Ladenöffnung andererseits ausgingen, da diese die öffentliche Wahrnehmung prägtenDas Shopping- und Umsatzinteresse allein sei nicht geeignet, eine sonntägliche Ladenöffnung zu rechtfertigen.

Elbeparkt bleibt außen vor

Die OVG-Entscheidung bedeutet andererseits, dass die Geschäftsleute aller anderen Stadtteile in die Röhre schauen - allen voran jene im Elbepark. Denn: "Bei der gebotenen stadtteilbezogenen Betrachtung könne aber außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladenöffnung noch als Annex zu den Märkten wahrgenommen wird und nicht die sonntägliche Ladenöffnung in den Vordergrund der Wahrnehmung rückt", heißt es in der Begründung. Gordon Knabe, Centermanager des Elbepark Dresden: "Mit blankem Entsetzen und völligem Unverständnis für das Gerichtsurteil müssen wir als Elbepark Dresden diese Entscheidung hinnehmen und dies in einer Zeit, in der die Händler, unsere Mietpartner und Arbeitgeber der Region dringend die zusätzlichen Umsatzmöglichkeiten durch die Sonntage im Rahmen der Bewältigung der Pandemie benötigt hätten." Zusammengefasst besage das Urteil: "Der Striezelmarkt, als international bekannter Weihnachtsmarkt, ist als Anlass für einen stadtweiten Sonntag aus Sicht des Gerichtes zu klein und nichtig, als dass dieser durch seine Ausstrahlungskraft über die gesamte Weihnachtsstadt Dresden hinauswirkt." Neben der erheblichsten Wettbewerbsverzerrung sei mit der Entscheidung des OVG Bautzen das sächsische Ladenöffnungszeitengesetz in Punkto stadtweite Sonntage § 8 Abs. 1 hinfällig, da es etwas regeln will, was nicht geregelt werden kann. "Es gibt keinen größeren Anlass für verkaufsoffene Sonntage als den Striezelmarkt in der Landeshauptstadt", so Knabe.


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