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Das richtige Vertragswerk

Wer reguliert Pfusch am Bau? Familie Brickmeier hat zum Glück einen guten Vertrag mit ihrer Baufirma abgeschlossen. Foto: Schramm

Wer reguliert Pfusch am Bau? Familie Brickmeier hat zum Glück einen guten Vertrag mit ihrer Baufirma abgeschlossen. Foto: Schramm

"Nicht nur beim Rohbau, sondern in allen Bauphasen, kann es zu Bauleistungen kommen, die nach der Ausführung vom Bauherren/ Auftraggeber als mangelhaft angesehen werden", weiß der Dresdner Rechtsanwalt Josef Hess. "Soweit der Baumangel seine Ursache im technischen/handwerklichen Bereich hat, hat der Auftraggeber auf die Entstehung meistens keinen Einfluss." Anders sei es dagegen, wenn der Auftraggeber einwendet, die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung entspreche nicht den getroffenen Vereinbarungen. Der Kernsatz des gesetzlichen Haftungsrechts wegen Baumängeln lautet: "Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat" (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Um später beurteilen zu können, ob die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft ist oder nicht, ist es deshalb ganz wichtig, die Leistung, die vom Auftragnehmer zu erbringen ist, im Bauvertrag möglichst genau nach Art und Umfang zu beschreiben. Eine sehr präzise Beschreibung der vom Auftragnehmer zu entrichtenden Leistung schließt zwar nicht aus, dass es in der Frage, ob eine erbrachte Leistung in technischer/handwerklicher Hinsicht mangelhaft ist oder nicht, zu einer Auseinandersetzung kommt. Das Risiko eines Streits darüber, ob das erbrachte Werk dem entspricht, was zuvor vereinbart worden ist, lässt sich aber auch durch eine möglichst genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistung im Bauvertrag reduzieren, wenn nicht gar ausschließen. Im Zweifel sollte auch in diesem Punkt, jedenfalls wenn es um ein nicht unerhebliches Vorhaben geht, anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Kosten einer späteren Streitigkeit, gegebenenfalls sogar vor Gericht ausgetragen, übersteigen in der Regel die Kosten einer frühzeitigen anwaltlichen Unterstützung um ein Vielfaches.


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